Eine Fluchtgefahr, wie sie noch im Urteil 1B_65/2015 vom 24. April 2015 als aktuell erschien, liegt heute nicht mehr vor. Immerhin kann die nicht gänzlich auszuschliessende Fluchtgefahr im Sinne der oben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Fluchtneigung angesehen werden, welche die Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 Abs. 1 und 2 StPO zulässt, was vorliegend auch angezeigt ist. Im Vordergrund stehen dabei die Anordnung einer Ausweis- und Schriftensperre (Art. 237 Abs. 2 lit. b StPO), eine Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (Art. 237 Abs. 2 lit.