Ein Fluchtversuch könnte ihm im Weiteren Nachteile im Strafvollzug verursachen. Sollte es bei der Freiheitsstrafe gemäss vorliegendem Urteil bleiben, verblieben ihm – in Berücksichtigung der bereits erstandenen Haft und sofern er nach zwei Dritteln der Haft bedingt entlassen werden könnte – noch rund zwei weitere Haftjahre, was nach Einschätzung des Obergerichts die Fluchtgefahr als relativ geringfügig erscheinen lässt. Kommt hinzu, dass W Vater von zwei hier lebenden Kindern ist und wenigstens zu einem Kind ein enger Kontakt besteht. Die familiäre Beziehung zumindest zu einem Teil der Geschwister ist vorhanden und intakt.