16.2.4 Beim Haftgrund der Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) geht es um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse Wahr- - 79 -