Pra 8 [2007] Nr. 86). Gemäss dieser Rechtsprechung stellt ein mit Untersuchungs-/Sicherheitshaft verbundener Freiheitsentzug eine deutlich schärfere Zwangsmassnahme dar, für deren Erlass schon unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit in der Regel höhere Anforderungen zu gelten hätten als zum Beispiel für die Anordnung einer blossen Ausweis- und Schriftensperre oder einer Meldepflicht. Für die Anordnung einer Ersatzmassnahme müsse zum Beispiel keine Fluchtgefahr vorliegen, da eine Fluchtneigung ausreiche. Diese Rechtsprechung leuchtet ein.