Die Anordnung von Ersatzmassnahmen richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft (Art. 237 Abs. 4 StPO). Die Anordnung von Ersatzmassnahmen setzt demnach wie bei der Anordnung von Sicherheitshaft grundsätzlich Haftgründe (dringender Tatverdacht, Fluchtgefahr usw.) gemäss Art. 221 StPO voraus.