16.2.2 Das Berufungsgericht entscheidet gemäss Art. 232 StPO über Sicherheitshaft während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht. Ist in erster Linie die Verfahrensleitung für den Entscheid zuständig, kann den Entscheid ohne weiteres auch das Gesamtgericht treffen, wenn es sich wie vorliegend ohnehin unmittelbar in der Entscheidfällungsphase des Falles befindet. Dabei prüft es die Voraussetzungen der Sicherheitshaft gemäss Art. 221 StPO.