16.2.1 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. November 2017 vor dem Obergericht beantragte die Staatsanwaltschaft, W sei gestützt auf Art. 231 und 232 StPO zur Sicherung des Vollzugs in Sicherheitshaft zu nehmen (vergleiche F.a hiervor). Im Nachgang zum Entscheid des Bundesgerichts vom 10. April 2017 prüfte die in erster Linie dafür zuständige Verfahrensleitung der strafrechtlichen Abteilung des Obergerichts eine Sicherheitshaft und verfügte schliesslich am 29. Mai 2017 Ersatzmassnahmen (Ausweis- und Schriftensperre, Verbot die Schweiz zu verlassen, Melde- und Informationspflichten; vergleiche Verfahren OG SP 17 1).