16.1.4 Allfällige weitere beschlagnahmte Gegenstände oder Vermögenswerte, die nicht einzeln im Urteil des Obergerichts vom 18. April 2016 im Verfahren OG 14 8 aufgeführt sind, sind nach Eintreten der Rechtskraft des vorliegenden Urteils wie folgt zu behandeln: - Gegenstände, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder durch eine Straftat hervorgebracht wurden, sind gestützt auf Art. 69 StGB einzuziehen und zu vernichten. - Vermögenswerte, die durch die Straftat erlangt wurden oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sind gestützt auf Art.