16.1.3 Die folgenden sichergestellten und beschlagnahmten Vermögenswerte sind nach Eintreten der Rechtskraft dieses Urteils gestützt auf Art. 268 StPO im benötigten Umfang einzuziehen und zur Kostendeckung zu verwenden. Im übrigen Umfang ist die Beschlagnahme aufzuheben und die Vermögenswerte sind der berechtigten Person auszuhändigen (vergleiche Ziff. 11.5 des Urteils des Obergerichts des Kantons Uri vom 18. April 2016 im Verfahren OG 14 8): - Fr. 20.00 und EUR 50.00, aus Effekten W anlässlich seiner Verhaftung vom 4. Januar 2010, mutmasslich gelagert bei der Kantonspolizei Uri; - Hartgeld div.