Die folgenden sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände sind nach Eintreten der Rechtskraft dieses Urteils dem rechtmässigen Eigentümer herauszugeben, sofern dies nicht bereits erfolgt ist (vergleiche Ziff. 11.3 und 11.4 des Urteils des Obergerichts des Kantons Uri vom 18. April 2016 im Verfahren OG 14 8): - 1 Teleskopschlagstock (Fundort: Schmiedgasse 2, Erstfeld), Lageort unbekannt; - 1 Sackmesser rot (Fundort: Schmiedgasse 2, Erstfeld), Lageort unbekannt; - 1 Paar Stoffhandschuhe schwarz (Fundort: Schmiedgasse 2, Erstfeld), Lageort unbekannt;