16. Weitere Beschlüsse 16.1 Einziehung gemäss Art. 69 und Art. 70 StPO Betreffend die Verwendung der sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte kann gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Erwägungen im Urteil LGS 12 1 vom 24. Oktober 2012, E. 9, verwiesen werden. Die entsprechenden Dispositivziffern dieses Urteils und die gleichlautenden Bestimmungen - 73 - des Urteils des Obergerichts des Kantons Uri vom 18. April 2016 im Verfahren OG 14 8 werden zur Erleichterung des Vollzugs nachfolgend wiederholt.