Seit 1. Januar 2018 beträgt jedoch die MWST 7.7%. Bei den Reisespesen für die Urteilseröffnung im Januar 2018 (Fr. 61.90 exkl. MWST) ist daher die MWST von 7.7% anwendbar, was zu einer Reduktion der Auslagen um Fr. 0.20 führt und das Dispositiv folgerichtig durch das vorliegende begründete Urteil korrigiert wird. Die Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung von K durch RA Zumtaugwald im Verfahren OG S 17 3 wird damit neu bestimmt auf Fr. 13'865.90 (inkl. Auslagen und MWST) und von der Staatskasse Uri getragen. Vorbehalten bleiben Art. 426 Abs. 4 beziehungsweise Art 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO.