Die unangefochten gebliebene Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung von K durch RA Zumtaugwald im zweiten Verfahren vor dem Obergericht (OG S 14 8) von Fr. 32'469.00 wird übernommen und von der Staatskasse Uri getragen. Dies ohne Vorbehalt von Art. 426 Abs. 4 beziehungsweise Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO. Letzteres ergibt sich aus dem Umstand, dass W betreffend den Fall K im Verfahren OG S 14 8 keine Verfahrenskosten auferlegt werden (vergleiche E. 12.4 hiervor). - 72 - 15.4 Verfahren OG S 17 3