426 N. 12). Demnach wird W grundsätzlich zur Kostentragung verurteilt, gleichzeitig wird jedoch festgehalten, dass die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO von der Staatskasse getragen werden (BGE 6B_123/2014 E. 6.3). 15.1 Vorinstanzliches Verfahren