schuldigte Person die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. Diesbezüglich handelt es sich um eine zu Art. 135 Abs. 4 StPO kongruente Regelung. Die materiellen Voraussetzungen für eine Kostenauflage sind in beiden Fällen die gleichen (SCHMID, a.a.O., Art. 426 N. 12).