K wurde die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 136 StPO gewährt (act. 8/19 Akten K). Die Entschädigung des Rechtsbeistandes richtet sich sinngemäss nach Art. 135 StPO (vergleiche E. 14 hiervor). Nach Art. 426 Abs. 4 StPO trägt die (verurteilte) be- - 71 -