Im vorliegenden Verfahren macht RA Jaeggi gemäss Kostennote vom 27. November 2017 (act. 2.10 Akten OG S 17 3) einen Stundenaufwand von 123.93 h sowie Auslagen von Fr. 352.50 geltend. Hinzu kommen 3 h für die Urteilseröffnung inkl. Reisezeit vom 22. Januar 2018. Etwas über 27 h des geltend gemachten Aufwandes betreffen die Vorbereitung der Replik. Das Obergericht erachtet diesen Aufwand als unangemessen hoch. Es ging mithin nun um das bereits dritte Berufungsverfahren in derselben Sache und nur noch um den Fall K und das damit zusammenhängende Waffendelikt.