14.3.3 Insgesamt wird die Kostennote damit im Umfang von 179.33 h von den geltend gemachten 557.27 h auf 377.94 h gekürzt. Die Auslagen werden auf Fr. 1'409.70 (exkl. MWST) beziehungsweise Fr. 1'522.50 (inkl. MWST) bestimmt. Daraus resultiert eine Entschädigung für die amtliche Verteidigung durch RA Jaeggi im zweiten Verfahren vor dem Obergericht (OG S 14 8) von Fr. 73'698.30 Honorar plus Auslagen von Fr. 1'522.50, also insgesamt Fr. 75'220.80 inkl. MWST. Vorbehalten bleibt eine anteilsmässige Rückzahlung von 20% beziehungsweise eine Nachforderung von 20% der Honorardifferenz nach Art. 135 Abs. 4 StPO.