Die Akten waren dem Verteidiger aus dem Untersuchungsverfahren, dem erstinstanzlichen Verfahren und dem ersten Berufungsverfahren grundsätzlich bekannt (vergleiche Bundesgerichtsurteil vom 10. April 2017, E. 18.4.5). Das Obergericht erachtet eine Kürzung um 50%, also 75 h, als angemessen. - Vorbereitung Hauptverhandlung: auch hier erachtet das Obergericht den geltend gemachten Aufwand von circa 120 h als unangemessen hoch. Es nimmt wiederum eine Kürzung von 50%, ausmachend 60 h, vor. - 70 -