Im Rahmen der Neubeurteilung hat sich das Obergericht auch mit den weiteren Einwänden der Staatsanwaltschaft zu befassen (E. 18.6 des Bundesgerichtsurteils vom 10. April 2017). Diesbezüglich hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerde vom 2. September 2016 an das Bundesgericht (act. 8.6 Akten OG S 14 8) zusätzlich zu den zuvor genannten Punkten beanstandet, dass der Aufwand für die Vorbereitung der Hauptverhandlung und die Teilnahme daran zu hoch veranschlagt sei und Auslagen nicht näher begründet worden seien.