14.3.1 Mit Urteil vom 10. April 2017 hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Staatsanwaltschaft betreffend die Entschädigung der amtlichen Verteidigung gut und wies die Sache zur Neubeurteilung der Höhe der Entschädigung für die amtliche Verteidigung im zweiten Berufungsverfahren an das Obergericht zurück (vergleiche E.a hiervor). Das Bundesgericht erwog, dass der von RA Jaeggi geltend gemachte Stundenaufwand in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Umfang und zur Schwierigkeit des betroffenen Verfahrens stehe. Es seien nur notwendige und verhältnismässige Aufwendungen zu ersetzen (E. 18.4.1).