Die unangefochten gebliebene Entschädigung für die amtliche Verteidigung durch RA Jaeggi im ersten Verfahren vor dem Obergericht (OG S 13 3) von Fr. 40'000.00 wird übernommen und von der Staatskasse Uri getragen. Vorbehalten bleibt eine anteilsmässige Rückzahlung von 50% beziehungsweise eine Nachforderung von 50% der Honorardifferenz nach Art. 135 Abs. 4 StPO. Letzteres ergibt sich aus dem Umstand, - 68 - dass W nur die Hälfte der Verfahrenskosten auferlegt werden (vergleiche E. 12.3 hiervor). 14.3 Verfahren OG S 14 8