Dieser Entschädigungsansatz bezieht sich nur auf den Sachaufwand (BGE 1P.373/2001 vom 03.07.2001). Bei Vorliegen einer amtlichen Verteidigung oder einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist vom Honorar des Rechtsanwaltes oder der Rechtsanwältin der Armenrechtsviertel abzuziehen (Art. 26 Abs. 1 Gerichtsgebührenverordnung). Dieses reduzierte Honorar von Fr. 195.00 pro Stunde gelangt unabhängig vom Prozessausgang zur Anwendung (BGE 139 IV 261 E. 2). Die nachfolgend aufgeführten Entschädigungen basieren auf einem Stundenansatz von Fr. 195.00 inkl. MWST. 14.1 Vorinstanzliches Verfahren