Gestützt auf den Beschluss des Gesamtobergerichtes vom 22. Oktober 2008 wird bei der Bemessung der Anwaltsentschädigung von einem Honoraransatz von Fr. 260.00 pro Stunde (eingeschlossen die MWST) ausgegangen. Dazu kommen die Auslagen (z.B. Porti, Telefonate, Kopien, Reisespesen [hinzu kommt die MWST]). Die Sekretari- ats- beziehungsweise Kanzleiarbeiten sind mit dem erwähnten Stundenansatz abgegolten. Für Kopien werden max. Fr. 0.50 pro Kopie entschädigt. Dieser Entschädigungsansatz bezieht sich nur auf den Sachaufwand (BGE 1P.373/2001 vom 03.07.2001).