und wirtschaftlicher Hinsicht, der Schwierigkeit der Sache sowie dem Umfang und der Art der Bemühungen (Art. 19 Abs. 1 Gerichtsgebührenverordnung). In Strafsachen wird die ordentliche Anwaltsentschädigung bei einem Verfahren von aussergewöhnlichem Umfang angemessen erhöht (Art. 24 Abs. 1 Gerichtsgebührenverordnung). Von Letzterem ist im vorliegenden Fall und den drei Berufungsverfahren OG S 13 3, OG S 14 8 und OG S 17 3 auszugehen. Dem amtlichen Verteidiger werden 75 Prozent der gerichtlich festgesetzten Entschädigung und die Barauslagen ersetzt (Art. 26 Abs. 1 Gerichtsgebührenverordnung).