Der amtliche Anwalt erfüllt eine staatliche Aufgabe. Er hat eine öffentlich-rechtliche Forderung auf Entschädigung und Rückerstattung seiner Auslagen gegen den Staat, welche sich aus Art. 29 Abs. 3 BV herleitet. Dieser Anspruch umfasst alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen.