Da W verurteilt wird, trägt er die Verfahrenskosten. Davon ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung, wobei Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt (Art. 426 Abs. 1 StPO). Art. 135 Abs. 4 StPO sieht vor, dass die zu den Verfahrenskosten verurteilte Person dem Kanton die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen hat, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Der Anspruch des Kantons verjährt dabei in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides (Art. 135 Abs. 5 StPO). Nachfolgend sind die Entschädigungen für die amtliche Verteidigung zu bestimmen.