Die Vorinstanz hat in Bezug auf P zutreffend dargelegt, dass W eine Genugtuungssumme im Umfang von Fr. 500.00 zuzüglich 5% Zins seit 4. Januar 2010 zu bezahlen hat. Gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO kann auf die zutreffenden Erwägungen im Urteil LGS 12 1 vom 24. Oktober 2012 verwiesen werden (E. 10.3). 14. Kosten der amtlichen Verteidigung