Die Vorinstanz hat auch betreffend die AXA Winterthur zutreffend dargelegt, dass W der AXA Winterthur die geltend gemachten Schadenersatzansprüche in der Höhe von insgesamt Fr. 15'382.75, unter solidarischer Haftung mit S (siehe rechtskräftiges Urteil im Verfahren LGS 12 2 beziehungsweise OG S 13 4), zu bezahlen hat. Gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO kann diesbezüglich auf die Ausführungen im Urteil vom 24. Oktober 2012 (E. 10.4 und 10.4.1 - 10.4.3) verwiesen werden. - 66 - 13.3 P