Betreffend die von der Privatklägerin adhäsionsweise geltend gemachte Schadenersatzforderung in der Höhe von nunmehr Fr. 500.00 hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt, dass diese Forderung auf den Zivilweg zu verweisen ist. Gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (E. 10.2.1 und 10.2.3.3) hingewiesen werden. 13.2 AXA Winterthur