Damals berichtete sie, sie sei froh, durch die Arbeit Ablenkung zu finden und fühle sich sehr durch den Freund, den Freundeskreis und die Familie getragen. Sie habe keine Albträume und keine depressiven Symptome mehr. Heute zeigt sich jedoch – wie vorerwähnt – dass sie mit einer rezidivierenden depressiven Symptomatik reagiert. Aufgrund all dieser Umstände und unter Berücksichtigung der umfangreichen Rechtsprechung (beispielsweise BGE 6B_289/2008 vom 17. Juli 2008) erachtet es das Obergericht als angemessen und gerechtfertigt die Genugtuungssumme von Fr. 10'000.00 auf Fr. 25'000.00 zu erhöhen.