Die Vorinstanz ging bei der Bemessung der Genugtuung davon aus, dass K nur für kurze Zeit arbeitsunfähig war und insbesondere keine bleibenden psychischen und physischen Schäden davon getragen und keine psychische Behandlung beansprucht habe (E. 10.2.3.2). Der ärztliche Bericht des SPD vom 17. Juni 2013 zeigt nun aber auf, dass K seit dem Jahre 2007 beim SPD wegen Eheproblemen bekannt war. Dr. med. P.G., Flüelen, der Hausarzt von K, habe sie im Jahre 2008 der Opferhilfeberatungsstelle Uri vermittelt, um sie auf die Scheidung beziehungsweise den Scheidungsprozess vorzubereiten.