Im Weiteren wurde im ärztlichen Bericht bejaht, dass die Verhandlungszeit vor erster Instanz (1. Oktober 2012 - 17. Oktober 2012) schlummernde Nachwirkungen reaktiviert und dazu geführt hätte, dass die erlebten Traumata sie wieder eingeholt haben. Aus psychiatrischer Sicht bestehe die Gefahr, dass die erlebten Traumata auch in Zukunft K begleiten werden und erneut zu psychischen Belastungen führen könnten. Die Vorinstanz ging bei der Bemessung der Genugtuung davon aus, dass K nur für kurze Zeit arbeitsunfähig war und insbesondere keine bleibenden psychischen und physischen Schäden davon getragen und keine psychische Behandlung beansprucht habe (E. 10.2.3.2).