Vorliegend geht es jedoch nicht um eine Genugtuung nach Opferhilferecht. Es darf deshalb vom vorerwähnten Rahmen der Regelgenugtuungen in der Höhe von Fr. 20'000.00 bis Fr. 40'000.00 ausgegangen werden. Das vom Obergericht in Nachachtung der von der Privatklägerin beantragten Beweisergänzung beim Sozialpsychiatrischen Dienst Uri (SPD) eingeholte Consilium vom 17. Juni 2013 (act. 5.2 Akten OG S 13 5) hat im Wesentlichen ergeben, dass K seit dem 5. November 2012 wieder in Behandlung ist. Gemäss dem ärztlichen Bericht sei sie zwar eine starke Persönlichkeit, trotzdem reagiere sie durch die wiederholten Traumata mit einer rezidivierenden depressiven Symptomatik.