fühlsschaden Genugtuungssummen von mindestens Fr. 60'000.00 zugesprochen erhalten; bei versuchten schweren Körperverletzungen oder versuchten Tötungen ohne lebensgefährliche Verletzungen oder bleibende körperliche Beeinträchtigungen sollten sich die Regelgenugtuungen in der Höhe von Fr. 20'000.00 bis Fr. 40'000.00 bewegen. Die in der Praxis gestützt auf Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5) in solchen Fallkonstellationen ausgerichteten Genugtuungssummen liegen allerdings deutlich tiefer und bewegen sich im vier- beziehungsweise im tiefen fünfstelligen Frankenbereich.