Die Festlegung der Höhe beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB; BGE 6B_289/2008 vom 17. Juli 2008, E. 10.3 mit Hinweisen). In der Lehre wird namentlich dafür eingetreten, dass Opfer eines Mordversuchs, welche folgenlos verheilende, aber lebensgefährliche Verletzungen erleiden, für ihren damit verbundenen Ge- - 64 -