Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass W im Grundsatz K eine Genugtuungssumme im Sinne von Art. 47 OR schuldet. Gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO kann diesbezüglich auf die Ausführungen im Urteil LGS 12 1 vom 24. Oktober 2012 (E. 10.2.1 - 10.2.3, 10.2.3.1 und 10.2.3.2) verwiesen werden. Ergänzend, teilweise wiederholend und im Wesentlichen die Höhe der Genugtuung korrigierend ist anzufügen, dass gemäss Art. 47 OR das Gericht bei Körperverletzung der verletzten Person unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen kann.