Die Vorinstanz hat den Begriff und die Voraussetzungen der Privatklägerschaft und der Zivilklagen sowie Form und Inhalt (Art. 118 f. StPO) zutreffend dargelegt. Gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO kann deshalb vorweg auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil LGS 12 1 vom 24. Oktober 2012, E. 10.1, verwiesen werden. 13.1 K K beantragt vor Obergericht, W sei zu verpflichten, ihr eine Genugtuungssumme in der Höhe von Fr. 25'000.00 zu bezahlen und sie für den entstandenen Schaden im Betrage von Fr. 500.00 schadlos zu halten.