Im Fall K gelangt das Obergericht im dritten Verfahren OG S 17 3 zu einem Schuldspruch. Demnach rechtfertigt es sich, die Kosten entsprechend dem Urteil vom 18. April 2016 zu übernehmen und die Kosten bezüglich des Falls K im Verfahren OG S 17 3 zu verlegen. Davon ausgenommen sind die Gutachterkosten des FOR von Fr. 14'328.10 betreffend die von W beantragte Schussrekonstruktion (vergleiche E. 12.6 hiernach). 12.5 Verfahrenskosten OG S 17 3