Im Urteil vom 18. April 2016 nahm das Obergericht eine Kostenausscheidung betreffend den Fall P und den Fall K vor. Im Fall P auferlegte es W die Hälfte der Kosten, da er diesbezüglich zwar schuldig gesprochen wurde, das zweite Rechtsmittelverfahren jedoch aufgrund seines Obsiegens vor Bundesgericht erfolgte. Im Fall K wurden W aufgrund des Freispruchs keine Kosten auferlegt (Art. 423 StPO). Dieses Urteil wurde betreffend den Fall K vom Bundesgericht mit Urteil vom 10. April 2017 aufgehoben, dies auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft und K hin. Im Fall K gelangt das Obergericht im dritten Verfahren OG S 17 3 zu einem Schuldspruch.