werden durfte und P noch einmal zu befragen gewesen wäre. Zum Vorfall vom 12. November 2010 (Sachverhaltskomplex K) hat sich das Bundesgericht nicht geäussert. Im Fall P gelangte das Obergericht dann im zweiten Verfahren OG S 14 8 zu einer anderen Beurteilung (Gefährdung des Lebens anstatt versuchte vorsätzliche Tötung). Es rechtfertigt sich daher, die Gerichtsgebühr, die Kanzleigebühr und die Kosten für die Urteilsmotivierung nur zur Hälfte W aufzuerlegen. Die Auslagen für das Gutachten sind davon ausgenommen (vergleiche E 12.6 hiernach). 12.4 Verfahrenskosten OG S 14 8