In seinem Urteil vom 11. September 2013 auferlegte das Obergericht W aufgrund seines Unterliegens gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO die volle Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.00 sowie Gutachterkosten (FOR) in der Höhe von Fr. 2'050.00, Auslagen und Kanzleigebühren von Fr. 230.00 und Kosten für die Urteilsmotivierung in der Höhe von Fr. 1'175.00. Dieses Urteil wurde vom Bundesgericht mit Entscheid vom 10. Dezember 2014 aufgehoben. Es gab W insoweit Recht, als betreffend den Vorfall vom 4. Januar 2010 (Sachverhaltskomplex P) eine DNA-Spur auf einer Patronenhülse nicht verwertet - 62 -