Da es im vorliegenden Strafverfahren gegen W aufgrund von Rückweisungen durch das Bundesgericht zu drei Verfahren vor dem Obergericht kam, ist im Lichte des zuvor Ausgeführten eine differenziertere Kostenregelung zu treffen. 12.2 Vorinstanzliche Verfahrenskosten W hat gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Die Rechtsmittelverfahren haben letztlich die Schuldsprüche des Landgerichts bestätigt. Betreffend die Höhe der Kosten kann auf das Urteil LGS 12 1 vom 24. Oktober 2012, E. 14, verwiesen werden. 12.3 Verfahrenskosten OG S 13 3