Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelinstanz hat auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber einen neuen Entscheid fällt (Art. 428 Abs. 3 StPO).