Neben den Gerichtsgebühren sind Schreibgebühren sowie Barauslagen zu berechnen (Art. 7 Abs. 1 Gerichtsgebührenverordnung). Die Schreibgebühren betragen Fr. 15.00 für jede Seite eines Urteils oder einer Verfügung (Art. 23 Gerichtsgebührenreglement). Art. 423 Abs. 1 StPO sieht als Grundsatz vor, dass die Kosten vom Kanton getragen werden, der das Verfahren geführt hat, sofern die StPO keine abweichenden Bestimmungen enthält. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. - 61 -