Nach Art. 422 Abs. 1 StPO setzen sich die Verfahrenskosten zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall, wobei die Auslagen auch die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung beinhalten (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Vorliegend folgen getrennte Ausführungen zu den Kosten für die amtliche Verteidigung sowie die unentgeltliche Verbeiständung (vergleiche E. 14 hiernach) und zunächst zu den Gebühren und den übrigen Auslagen.