Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass die durch das Obergericht mit Urteil vom 17. Juli 2009 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.00 wegen Nichtbewährung (Begehung von Straftaten während der Probezeit / Schlechtprognose) im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen wird. Gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid LGS 12 1 vom 24. Oktober 2012, E. 7, verwiesen werden. Sie sind aus Sicht des Obergerichts zutreffend und daher auch im Ergebnis zu bestätigen. 12. Verfahrenskosten 12.1 Allgemeines