10.6.4 Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Das Obergericht orientiert sich vorliegend an den Empfehlungen der SSK vom 7. März 2012 zu Art. 106 StGB, wonach der Umwandlungssatz Fr. 100.00 beträgt, sofern der Tagessatz der gleichzeitig ausgesprochenen Geldstrafe Fr. 100.00 nicht übersteigt. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird deshalb auf 8 Tage festgesetzt. - 60 - 11. Nichtbewährung gemäss Art. 46 StGB