Beim unsorgfältigen Aufbewahren einer Waffe (Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 lit. e WG), festgestellt am 4. Januar 2010, beurteilt das Obergericht sowohl die objektive als auch die subjektive Tatschwere als leicht. Daher erachtet es als Einsatzstrafe für diese Straftat eine Busse von Fr. 300.00 als dem Verschulden angemessen. Unter Einbezug der vier Straftaten legt das Obergericht in analoger Anwendung des Asperationsprinzips die Einsatzstrafe gesamthaft auf Fr. 1'300.00 fest.