Beim Nichtaufbewahren des Vertrags beim Erwerb einer Waffe unter Privaten (Art. 9 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 aWG [Fassung bis 11.12.2008] i.V.m. Art. 34 Abs. 1 lit. d WG) - 59 - im 2004 oder 2005 beurteilt das Obergericht sowohl die objektive als auch die subjektive Tatschwere als leicht. Daher erachtet es als Einsatzstrafe für diese Straftat eine Busse von Fr. 300.00 als dem Verschulden angemessen.